Keine Allergen­kennzeichnungspflicht beim Schul- oder Vereinsfest

Keine Allergen­kennzeichnungspflicht beim Schul- oder Vereinsfest

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Unverpackte Lebensmittel müssen laut Lebensmittelinformationsverordnung vom 13. Dezember 2014 mit schriftlichen Informationen über enthaltene Allergene versehen sein. Diese Allergenkennzeichnungspflicht betrifft zum Beispiel Restaurants, Metzgereien oder Bäckereien. Gilt das auch für Schul- oder Vereinsfeste? Müssen auf einem Kuchenbuffet mit selbst gebackenem Kuchen Schildchen stehen, die über die Verwendung von Allergenen informieren?

Das Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) sagt nein. Veranstaltungen im kleinen Rahmen wie etwa das jährliche Sommerfest sind von dieser Regelung ausgenommen. Empfehlenswert sei allerdings, an prominenter Stelle darauf hinzuweisen, dass für Unverträglichkeiten durch Allergene oder Zusatzstoffe keine Haftung übernommen wird.

Weitere Informationen:

BZfE